ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNG VON

MASCHINEN FÜR INLANDSGESCHÄFTE*)

Empfohlen vom Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e. V.

 

Z u r  V e r w e n d u n g  g e g e n ü b e r:

               1. Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört:

               2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sonderver-            mögen.

 

I. ANGEBOT

Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

 

II. UMFANG DER LIEFERUNG

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen

bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

 

III. PREIS UND ZAHLUNG

1.        Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2.        Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar:

        1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,

        2/3 nach Eingang der Auftragsbestätigung durch unwiderrufliches Akkreditiv, zahlbar bei Vorlage der Versandpapiere.

3.        Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

 

IV. LIEFERZEIT

1.        Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nach Eingang der vereinbarten Anzahlung.

2.        Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3.        Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

4.        Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ v. H., im ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.

5.        Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch ½ v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Satzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

6.        Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

 

 

V. GEFAHRÜBERGANG UND ENTGEGENNAHME

1.        Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Die Regelung der Ziffer VI. 2. bleibt hiervon unberührt.

2.        Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

3.        Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.

4.        Teillieferungen sind zulässig.

 

VI. EIGENTUMSVORBEHALT

1.        Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

2.        Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

3.        Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

4.        Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

 

VII. HAFTUNG FÜR MÄNGEL DER LIEFERUNG

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

 

1.        Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in Ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

2.        Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

3.        Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

         Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.

4.        Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel Selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

5.        Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.

6.        Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

 

 

7.        Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

8.        Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer - außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

 

VIII. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

1.        Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz des Lieferers.

2.        Sofern die Vertragsparteien nichts abweichendes oder nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren, ist für alle sich aus dem Vertrag ergebenden oder mit ihm in Zusammenhang stehenden Streitigkeiten die Klage bei dem für den Sitz des Lieferers zuständigen ordentlichen Gericht zu erheben. Das gilt namentlich auch für Scheck- und Wechselklagen sowie für Verfahren wegen Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung.

3.        Der Lieferer ist auch berechtigt, die Klage bei dem für den Besteller zuständigen inländischen oder ausländischen ordentlichen Gericht zu erheben.

4.        Der Lieferer ist ferner berechtigt, auch dann vor einem ausländischen ordentlichen Gericht Klage zu erheben, wenn die Vollstreckbarkeit dieses ausländischen Gerichtsurteils zwischen dem für den Sitz des Bestellers maßgebenden Staat und dem Staat des ausländischen Gerichtes durch internationale Verträge geregelt ist, das Urteil sowohl im Staat des Lieferers als auch im Staat des Bestellers anerkannt ist und in diesen beiden Staaten vollstreckt werden kann.

 

IX. ANWENDBARES RECHT

1.        Der Vertrag unterliegt dem für den Sitz des Lieferers maßgebenden deutschen Recht, sofern die Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbaren.

2.        Erhebt im Falle des Abschnittes XII.3. und 4. der Lieferer gegen den Besteller Klage vor einem ausländischen ordentlichen Gericht, so unterliegt die Klage dem am Sitz des Gerichtes geltenden Recht.

3.        Dieser Vertrag ist so auszulegen und die Leistungen der Vertragsparteien sind so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordert. Handelsklauseln sind nach den internationalen Regeln für die Auslegung handelsüblicher Vertragsformen (Incoterms) auszulegen.

4.        Für die Anwendung dieser allgemeinen Lieferungsbedingungen ist auch in Zweifelsfällen bei fremdsprachlichen Übersetzungen der deutsche Text maßgebend.

 

X. RECHTSWIRKSAMKEIT

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Lieferer und der Besteller sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

 

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNG VON

MASCHINEN FÜR AUSLANDSGESCHÄFTE

Empfohlen vom Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e. V.

 

I. PRÄAMBEL

1.      Diese allgemeinen Bedingungen gelten, soweit die Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart haben. Abweichende Bedingungen des Bestellers sowie Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Anerkennung des Lieferers. Dies gilt auch, wenn abweichende Bedingungen dem Angebot oder der Auftragsbestätigung des Bestellers beigefügt oder darin genannt sind. Mit der Erteilung des Auftrages oder mit der Annahme der Lieferung erkennt der Besteller die nachstehenden allgemeinen Bedingungen des Lieferers an.

2.      Alle Vereinbarungen der Vertragsparteien bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform.

 

II. VERTRAGSABSCHLUSS

1.      Angebote sind freibleibend. Das erste Angebot ist in der Regel kostenlos. Der Lieferer ist berechtigt, weitere Angebote, die dem Angebot zugrunde liegenden Unterlagen, wie Abbildungen, Pläne, Zeichnungen, Entwürfe dem Besteller zu berechnen, falls eine Bestellung nicht erfolgt. Die Entwürfe bleiben in jedem Falle das geistige Eigentum des Lieferers.

2.      Der Liefervertrag gilt erst als abgeschlossen, wenn der Lieferer den Auftrag dem Besteller schriftlich bestätigt hat oder jede Vertragspartei eine von den Vertragsparteien unterzeichnete Ausfertigung des Liefervertrages erhalten hat.

3.      Hat der Lieferer bei der Abgabe seines schriftlichen Angebotes eine Annahmefrist gesetzt, so gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Besteller vor Fristablauf seine schriftliche Annahmeerklärung abgesandt hat. Dies gilt jedoch nur, wenn diese Annahmeerklärung spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Fristablauf bei dem Lieferer eingeht.

4.      Enthält das Bestätigungsschreiben des Lieferers gegenüber der Bestellung Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen, so gilt das Einverständnis des Bestellers als gegeben, wenn dieser nicht unverzüglich schriftlich dem Bestätigungsschreiben widerspricht.

5.      Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

6.      Der Besteller ist zum Widerruf eines von dem Lieferer angenommenen und bestätigten Auftrages nicht berechtigt.

 

III. UNTERLAGEN

1.      Die dem Angebot zugrunde liegenden Unterlagen, wie Abbildungen, Pläne, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht im Bestätigungsschreiben oder im Liefervertrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.      Die im Abschnitt III. 1. genannten Unterlagen, gleichgültig ob sie dem Besteller vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigt werden, bleiben ausschließlich Eigentum des Lieferers.

3.      Ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferers darf der Besteller die Unterlagen nicht anderweitig verwerten, kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen oder bekannt geben. Alle Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Lieferers. Der Lieferer haftet dem Besteller nicht dafür, dass ihm übergebene Unterlagen gegen bestehende Urheberrechte, Warenzeichen oder Gebrauchsmuster verstoßen.

4.      Unterlagen, die der Besteller dem Lieferer aushändigt und die zur Herstellung des Liefergegenstandes oder einzelner Teile benutzt werden können, bleiben ausschließlich Eigentum des Bestellers. Ohne die Zustimmung des Bestellers darf der Lieferer sie nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen oder bekannt geben. Der Besteller übernimmt jedoch für die von ihm zur Verfügung zu stellenden Unterlagen, insbesondere Pläne, Zeichnungen, Muster, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben die volle Verantwortung. Der Besteller hat dem Lieferer Änderungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für die von dem Besteller dem Lieferer zur Verfügung gestellten Unterlagen übernimmt der Besteller hinsichtlich des Reproduktionsrechtes die volle Haftung. Bei etwaiger Inanspruchnahme des Lieferers hat der Besteller diesen von allen Verpflichtungen freizustellen.

5.      Der Lieferer haftet nicht für die Fehler, die auf der Bestellung, der zur Verfügung gestellten Unterlagen oder auf ungenauen Angaben des Bestellers beruhen.

 

IV. UMFANG DER LIEFERUNG

1.      Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Nachträgliche Änderungen des Lieferungsumfanges bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

2.      Der Lieferer ist zu Konstruktionsänderungen nach dem neuesten Stand der Technik berechtigt. Soweit dadurch sich der vereinbarte Lieferpreis erhöht, bedarf die Konstruktionsänderung der nachträglichen Vereinbarung.

3.      Schutzvorrichtungen sind nur insoweit in dem Lieferumfang inbegriffen, als diese besonders vereinbart sind.

4.      Der Lieferer ist zu Teillieferungen berechtigt.

 

V. PREIS UND ZAHLUNG

1.      Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer ab Werk des Lieferers und schließen die Kosten für Verpackung, Verladung, Frachten, Porti und Wertversicherung nicht ein. Das gilt auch bei vereinbarten Teillieferungen und Teilsendungen. Fällt die Mehrwertsteuer an, was bei Auslandsgeschäften in der Regel nicht der Fall ist, so wird sie dem Besteller gesondert mit den am Tage der Lieferung gültigen Steuersätzen in Rechnung gestellt.

2.      Die vereinbarten Preise beruhen auf den zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden Kostenfaktoren, insbesondere Material- und Lohnkosten. Falls zwischen dem Vertragsabschluß und dem Zeitpunkt Lieferung insbesondere die Lohn- und/oder Materialkosten sich erhöhen sollten, ist der Lieferer berechtigt, dem jeweiligen Fertigungsstand entsprechende Preiszuschläge zu berechnen.

3.      Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar

               1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,

               2/3 nach Eingang der Auftragsbestätigung durch unwiderrufliches Akkreditiv;

               zahlbar bei Vorlage der Versandpapiere.

               Montagekosten sind sofort nach Erhalt der jeweiligen Rechnung zahlbar

4.      Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, ohne dass es einer besonderen Inverzugsetzung bedarf.

5.      Gegen die Ansprüche des Lieferers kann der Besteller nur dann aufrechnen oder ein Zurück-behaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten sind oder ein sich gegen den Lieferer richtender rechtskräftiger Titel vorliegt.

6.      Ist der Besteller mit seinen Zahlungen im Rückstand, so kann der Lieferer die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen aufschieben, es sei denn, dass der Zahlungsrückstand auf einer Handlung oder Unterlassung des Lieferers beruht.

7.      Der Lieferer ist berechtigt, seine Leistung zu verweigern, wenn er aufgrund eines nach Vertragsabschluß eingetretenen Umstandes befürchten muss, die Gegenleistung des Bestellers nicht vollständig und rechtzeitig zu erhalten.

 

VI. LIEFERFRIST

1.      Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung oder der Aushändigung einer Vertragsausfertigung, jedoch nicht vor dem Erhalt der von dem Besteller zu beschaffenden Pläne, Zeichnungen, sonstigen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Akkreditive usw. sowie nicht vor Eingang der vereinbarten Anzahlung.

2.      Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Hauptteil der Lieferung das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist.

3.      Die Lieferfrist verlängert sich für den Lieferer in angemessenem Umfang, falls nach Abschluss des Vertrages Umstände eintreten, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, gleichgültig, ob im Werk des Lieferers oder bei seinen Unterlieferern, z. B. Arbeitskonflikte, Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo, Aufstände, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkungen des Energieverbrauches, Betriebsstörungen, Ausschuss werden, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe. Diese Umstände sind auch dann nicht vom Lieferer zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Die Lieferfrist verlängert sich weiterhin angemessen, wenn eine rechtzeitige Klärung aller Einzelheiten durch den Besteller nicht ermöglicht wird, oder wenn der Besteller durch verspätet erfolgte Entscheidungen bzw. nachträglich vorgebrachte, wesentliche Änderungswünsche die Arbeit des Lieferers verzögert.

4.      Nimmt der Besteller die Lieferung nicht im vertraglich vereinbarten Zeitpunkt ab oder wird auf Wunsch des Bestellers nachträglich eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart, so hat der Besteller trotzdem die vereinbarten Zahlungen zu leisten, als ob die Lieferung erfolgt wäre. Die nach Anzeige der Versandbereitschaft durch die Einlagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens 0,5 % des Vertragspreises für jeden vollen oder angefangenen Monat, hat der Besteller zu tragen. Die Gefahr für die eingelagerte Lieferung geht auf den Besteller über.

5.      Bei Nichtabnahme durch den Besteller hat der Lieferer den Besteller schriftlich zur Abnahme der Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Besteller aus irgendeinem Grunde dieser Aufforderung nicht nach, so kann sich der Lieferer hinsichtlich des nicht abgenommenen Teiles der Lieferung durch einfache schriftliche Mitteilung und ohne gerichtliche Mitwirkung vom Vertrage lossagen und sodann vom Besteller Ersatz für den durch die Nichterfüllung erlittenen Schaden verlangen. Der Schadensersatz beträgt mindestens 25 % des Vertragspreises. Dieser Schadenersatz vermindert sich bzw. ist ausgeschlossen, wenn der Besteller nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder geringer ausgefallen ist. Darüber hinaus ist der Lieferer berechtigt, den ganz oder teilweise noch nicht abgenommenen Teil der Lieferung durch freihändigen Verkauf bestmöglichst zu verwerten. Der Erlös nach Abzug der Kosten einschließlich der Verwertungskosten, die ohne besonderen Nachweis 15 % des auf die nicht abgenommene Lieferung entfallenden Vertragspreises betragen, wird dem Besteller auf seine Schuld angerechnet. Betragen die Kosten mehr als 15 % des Verkaufserlöses, so hat der Lieferer deren Höhe nachzuweisen. Ein etwaiger Übererlös ist dem Besteller auszuzahlen.

6.      Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

 

VII. GEFAHRÜBERGANG

1.      Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Liefergegenstandes auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, wie z. B. Versandkosten, Anfuhr oder Aufstellung übernommen hat.

2.      Der Lieferer ist berechtigt und auf Wunsch des Bestellers verpflichtet auf dessen Kosten die Lieferung gegen Bruch-, Transport-, Feuer-, Wasserschäden oder sonstige Schäden zu versichern.

3.      Verzögert sich die Absendung im Falle des Abschnittes VI./4., so geht die Gefahr von der Anzeige der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Der Lieferer ist berechtigt und auf Wunsch des Bestellers verpflichtet die von diesem verlangten Versicherungen auf dessen Kosten abzuschließen.

4.      Der Besteller kann die Abnahme des Liefergegenstandes oder von Teilen davon, wenn sie un-wesentliche Mängel aufweisen, unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt IX. nicht verweigern.

 

VIII. EIGENTUMSVORBEHALT

1.      Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller einschließlich etwaiger Schadensersatzforderungen oder Forderungen aus Nebenverpflichtungen vor.

2.      Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller den Lieferer unverzüglich davon zu unterrichten.

3.      Soweit nach dem Recht, in dessen Bereich der Liefergegenstand sich befindet, der Eigentumsvorbehalt rechtlich nicht zulässig ist, dieses Recht aber dem Lieferer gestattet, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so stehen dem Lieferer alle Rechte dieser Art zu. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen des Lieferers mitzuwirken, die dieser zum Schutze seines Eigentumsrechtes oder an dessen Stelle zum Schutze eines anderen Rechtes am Liefergegenstand treffen will. Der Besteller erklärt, dass der Liefergegenstand wegen seiner nur vorübergehenden Verbindung mit dem Grund und Boden und/oder einer nur vorübergehenden Einfügung in ein Gebäude kein wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes oder eines Gebäudes wird.

 

IX. HAFTUNG FÜR MÄNGEL DER LIEFERUNG

1.      Der Lieferer ist verpflichtet, jeden die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht, nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu beheben:

a)      Alle diejenigen Teile, die innerhalb von sechs Monaten, bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von drei Monaten, seit Lieferung und/oder Montage nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sind, sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses zustehen. Soweit aufgrund besonderer Vereinbarungen der Lieferer Schutzvorrichtungen gegen Gefahren bei Nutzung des Liefergegenstandes mitzuliefern hat, stellt ihr Fehlen keinen Mangel dar.

b)      Der Besteller hat dem Lieferer die erkannten Mängel unverzüglich schriftlich, fern-schriftlich oder telegraphisch anzuzeigen. Der Besteller muss dem Lieferer jede Möglichkeit geben, diese Mängel festzustellen und zu beseitigen. Sofern nicht der Mangel die Reparatur am Aufstellungsort bedingt, hat der Besteller den Lieferer die mangelhaften Teile zur Reparatur oder Ersatzleistung zu übersenden. In einem solchen Fall gilt die Gewährleistungspflicht des Lieferers hinsichtlich des mangelhaften Teiles als erfüllt, wenn er dem Besteller den ordnungsgemäß reparierten Teil zurücksendet oder einen Ersatzteil liefert.

c)      Der Lieferer übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, insbesondere übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, aggressive Reinigungsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern diese Schäden nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.

d)      Zur Abnahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls der Lieferer von der Mängelhaftung befreit ist. Nur in dringenden Fällen der Betriebssicherheit, von denen der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.

e)      Von den durch die Ausbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer, wenn sich der angezeigte Mangel als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten oder etwa erforderlichen Zurverfügungsstellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.

f)       Für das Ersatzstück und die Ausbesserung leistet der Lieferer in gleicher Weise Gewähr wie für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

g)      Die Gewährleistungspflicht des Lieferers erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf den vom Besteller gelieferten Materialien oder einer von ihm vorgeschriebenen Konstruktion beruhen.

h)      Die Gewährleistungspflicht des Lieferers gilt nur für Mängel, die unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch entstehen. Sie gilt nicht für Mängel, deren Ursache erst nach Gefahrübergang eingetreten ist. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die beruhen auf:

i)        Schlechter Instandsetzung, schlechter Aufstellung durch den Besteller, Änderungen ohne schriftliche Zustimmung des Lieferers, schlecht ausgeführte Reparaturen durch den Besteller, normale Abnutzung. Für die von fremden Monteure montierten Lieferungsteile übernimmt der Lieferer keine Garantie für die ordnungsgemäße Aufstellung und den richtigen Betrieb der Anlage.

j)        Die Pflicht zur Mängelbeseitigung entfällt, wenn der Besteller oder Dritte ohne vorherige Zustimmung des Lieferers Änderungen und Instandsetzungsarbeiten an dem Liefergegenstand oder Teilen davon vornehmen.

k)      Vom Zeitpunkt des Gefahrüberganges an übernimmt der Lieferer keine weitergehende Haftung als in diesem Abschnitt bestimmt ist, auch nicht für Mängel, deren Ursache vor dem Gefahrübergang liegen.

l)        Der Lieferer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt.

2.        Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer, seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund (Vertrag oder Gesetz einschließlich Produzentenhaftung), sowie das Recht zur Anfechtung des Vertrages sind ausgeschlossen. Insbesondere hat der Besteller gegen den Lieferer wegen der entstandenen Mängel keinen Anspruch auf Rückgängigmachung des Liefervertrages, Minderung des vereinbarten Preises oder Ersatz von Schäden für die Verletzung von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, oder für sonstige unmittelbar oder mittelbar auf die entstandenen Mängel zu-rückzuführenden Schaden einschließlich Gewinnentgang. Das gilt auch für Schaden und Schadensfolgen aus schuldhafter Verletzung der Nachbesserung oder sonstigen Nebenpflichten. Dies gilt nicht beim Fehlen von Eigenschaften die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind abzusichern.

3.        Alle Mängelansprüche des Bestellers erlöschen spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Mangels, es sei denn, daß dieser vom Lieferer anerkannt ist oder der Besteller zuvor ein gerichtliches Verfahren anhängig gemacht hat.

4.        Bei unberechtigten Mängelrügen, die umfangreiche Nachprüfungen verursachen, kann der Lieferer dem Besteller die Kosten der Prüfung in Rechnung stellen.

 

X. RÜCKTRITT

1.      Der Lieferer kann vom Vertrage ganz oder teilweise zurücktreten, wenn der Besteller sich im Annahmeverzug befindet, in Vermögensverfall gerät, insbesondere über sein Vermögen ein gerichtliches Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird oder auf Seiten des Bestellers oder Lieferers Umstände im Sinne des Abschnittes VI./3. eintreten, die trotz angemessener Verlängerung der Lieferfrist die Lieferung ganz oder teilweise unmöglich machen.

2.      Der Lieferer hat dem Besteller den Rücktritt schriftlich, fernschriftlich oder telegraphisch unverzüglich anzuzeigen.

3.      Im Falle des Rücktritts bestimmen sich die Ansprüche des Lieferers nach Abschnitt VI./5. Der Lieferer ist berechtigt, etwa erhaltene Anzahlungen mit seinen Ansprüchen zu verrechnen.

4.      Der Besteller kann vom Vertrage zurücktreten, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von dem Lieferer nach diesen Lieferungsbedingungen zu vertretenden Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt oder sich der von dem Lieferer nach diesen Lieferbedingungen zu vertretende Mangel als nicht behebbar erweist. Der Besteller ist zur Erklärung des Rücktritts nur berechtigt, wenn der von dem Lieferer zu vertretende Mangel so wesentlich ist, dass der Besteller an der Erfüllung des Liefervertrages kein Interesse mehr haben kann. Der Besteller hat dem Lieferer den Rücktritt schriftlich, fernschriftlich oder telegraphisch unverzüglich anzuzeigen.

5.      Im Falle des Rücktritts, gleichgültig ob dieser von dem Besteller oder Lieferer erklärt wird, stehen dem Besteller gegen den Lieferer keine Schadenersatzansprüche zu.

 

XI. AUSLÄNDISCHE ABGABEN UND STEUERN

1.      Etwa am Sitz des Bestellers oder am Aufstellungsort anfallende ausländische öffentliche Abgaben, insbesondere Steuern und Gebühren, sind in dem Rechnungspreis des Lieferers für Lieferungen und Dienstleistungen nicht inbegriffen.

2.      Soweit der Lieferer oder seine Monteure für ausländische öffentliche Abgaben, insbesondere Steuern und Gebühren von Behörden in dem Land des Bestellers oder des Aufstellungsortes in Anspruch genommen werden, ist der Besteller verpflichtet, die Zahlung der festgesetzten Beträge zu übernehmen, oder, soweit diese vom Lieferer bereits geleistet sind, zu erstatten.

  

XII. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

1.      Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz des Lieferers.

2.      Sofern die Vertragsparteien nichts abweichendes oder nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren, ist für alle sich aus dem Vertrag ergebenden oder mit ihm in Zusammenhang stehenden Streitigkeiten die Klage bei dem für den Sitz des Lieferers zuständigen ordentlichen Gericht zu erheben. Das gilt namentlich auch für Scheck- und Wechselklagen sowie für Verfahren wegen Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung.

3.      Der Lieferer ist auch berechtigt, die Klage bei dem für den Besteller zuständigen inländischen oder ausländischen ordentlichen Gericht zu erheben.

4.      Der Lieferer ist ferner berechtigt, auch dann vor einem ausländischen ordentlichen Gericht Klage zu erheben, wenn die Vollstreckbarkeit dieses ausländischen Gerichtsurteils zwischen dem für den Sitz des Bestellers maßgebenden Staat und dem Staat des ausländischen Gerichtes durch internationale Verträge geregelt ist, das Urteil sowohl im Staat des Lieferers als auch im Staat des Bestellers anerkannt ist und in diesen beiden Staaten vollstreckt werden kann.

 

XIII. ANWENDBARES RECHT

1.      Der Vertrag unterliegt dem für den Sitz des Lieferers maßgebenden deutschen Recht, sofern die Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbaren.

2.      Erhebt im Falle des Abschnittes XII.3. und 4. der Lieferer gegen den Besteller Klage vor einem ausländischen ordentlichen Gericht, so unterliegt die Klage dem am Sitz des Gerichtes geltenden Recht.

3.      Dieser Vertrag ist so auszulegen und die Leistungen der Vertragsparteien sind so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordert. Handelsklauseln sind nach den internationalen Regeln für die Auslegung handelsüblicher Vertragsformen (Incoterms) auszulegen.

4.      Für die Anwendung dieser allgemeinen Lieferungsbedingungen ist auch in Zweifelsfällen bei fremdsprachlichen Übersetzungen der deutsche Text maßgebend.

 

XIV. RECHTSWIRKSAMKEIT

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Lieferer und der Besteller sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.